Letzte Änderung: 27.09.2010
§ 1
Name und Sitz
I. Der am 13.10.1981 in Walldorf / Baden gegründete Verein führt den Namen:
„Walldorfer Ski-Club 81 e.V.“, kurz WSC81
II. Der WSC81 hat seinen Sitz in Walldorf.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Die Geschäftsordnung legt das Geschäftsjahr des WSC81 fest. Die Geschäfts-,
Finanz- und andere Ordnungen und Richtlinien werden durch die
Vorstandschaft geregelt und mit den entsprechenden Beschlüssen
festgehalten.
Der Verein ist Mitglied des Skiverbandes Schwarzwald-Nord und damit
Mitglied des Badischen Sportbundes und des Badischen Turnerbundes.
§ 2
Zweck und Ziele
1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
2) Zum Erfüllen des Zwecks und der Ziele des Vereines kann der Verein in Abteilungen gegliedert werden. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen.
Die Unterhaltung von Abteilungen ist in der Geschäftsordnung geregelt und kann in separaten Abteilungsordnungen verfeinert werden.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
4) Die Aufgaben des Vereines sind insbesondere:
a. Pflege und Förderung des Ski-Sports durch Durchführung und Überwachung
skisportlicher Veranstaltungen aller Art nach den nationalen und
internationalen Sportgesetzen.
b. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder in allen mit dem Ski-Sport
zusammenhängenden Fragen.
c. Kinder und Jugendliche an den Ski-Sport heran zu führen. Dabei wollen wir
auch unserer moralischen und ethischen Verpflichtung entsprechen und
Alkohol- sowie Drogenmissbrauch zum Schutze der jungen Mitglieder
vermeiden helfen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins Walldorfer Ski-Club 81 e.V. kann jede natürliche Person
sein.
II. Mitglied ist, wer sich schriftlich angemeldet hat, von einem Vorstandsmitglied
aufgenommen wurde, den Mitgliedsbeitrag entrichtet und damit die Satzung
anerkannt hat.
Jedes Mitglied kann auf Verlangen eine Kopie der Satzung des WSC81 erhalten.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2) Der Austritt kann bis 6 Wochen vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen. Nach dieser Frist ist der Beitrag für ein weiteres Jahr zu entrichten. Kündigungsschreiben, die verspätet beim Vorstand eingehen, werden erst zum Ende des folgenden Geschäftsjahres wirksam. Es ist ein weiterer Jahresbetrag zu entrichten. Es besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung.
3) Ein Mitglied kann vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung
der Anordnung der Vereinsorgane
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen, die älter als ein Jahr sind
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
wegen groben unsportlichen Verhaltens
d. wegen unehrenhafter Handlung
Über den Ausschluss berät ein zu bildender Schlichtungsausschuss. Der Schlichtungsausschuss sollte aus 3 Vorstandsmitgliedern und 3 Personen, die von dem Betroffenen benannt werden können, bestehen.
Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich, durch eingeschriebenen Brief, Mitteilung zu machen.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörendes Eigentum, das sich in seinem Besitz befindet, ist sofort zurückzugeben.
§ 5
Einkünfte und Ausgaben
1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a. Beiträgen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden
b. Einnahmen aus sonstigen Veranstaltungen
c. zweckgebundenen Spenden
d. sonstigen Einnahmen
Die Beiträge von a-d sind an den Walldorfer Ski-Club 81 e.V. abzuführen. Die Höhe der erhobenen Beiträge sind der Finanzordnung zu entnehmen. Der Gesamtvorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
2) Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a. Verwaltungsausgaben
b. Aufwendung im Sinne des § 2
c. Aufwendungen für Beiträge bei übergeordneten Verbänden
Für über diesen Rahmen hinausgehende Aufwendungen und Anschaffungen sowie für bauliche Investitionen ist ein Beschluss der Vorstandschaft notwendig. Alle anfallenden Maßnahmen sind in der Finanzordnung festzuhalten.
§ 6
Verbindlichkeiten und Gewinne
1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Der erste Vorsitzende, der Stellvertreter und die Gesamtvorstandschaft dürfen nicht mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden.
2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 7
Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern weder für Unfälle noch für Diebstähle. Mit dem Mitgliedsantrag, bzw. mit dem Anmeldeformular werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des WSC81 anerkannt.
§ 8
Die Vereinsorgane
1) Die Vereinsorgane des Walldorfer Ski-Club 81 e.V. sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB
c. Gesamtvorstand
d. Ein bei Bedarf zu bildender Schlichtungsausschuss
2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes üben ihr Amt gemäß §2, Absatz 3 grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz. Der Gesamtvorstand kann weitere Einzelheiten in einer Ordnung regeln.
3) Der Gesamtvorstand kann abweichend von Absatz 2 beschließen, den Mitgliedern des Gesamtvorstandes für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gemäß §3 Nr. 26a ESTG zu gewähren. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 9
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Walldorfer Ski-Club 81 e.V.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Termin der Versammlung muss drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung des ersten Vorsitzenden oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse an alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4) Dringlichkeitsanträge können gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Beratung und Beschlussfassung über folgende Gegenstände:
a. Jahresbericht
b. Rechenschaftsberichte des Kassenwarts und Berichte der Kassenprüfer
c. Entlastung der Gesamtvorstandschaft
d. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
e. Anträge und Beschlussfassung
f. Bei Satzungsänderung/en ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich
6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder, sowie auf Anordnung des Gesamtvorstandes oder des ersten Vorsitzenden oder des Stellvertreters. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an alle Mitglieder schriftlich erfolgt.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dem Gesamtvorstand ist jeweils eine Abschrift dieser Niederschrift zu überlassen.
8) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss durch 1/3 der Mitgliederversammlung entsprochen werden.
§ 10
Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Gesamtvorstand, bestehend aus:
a. einem ersten Vorsitzenden
b. einem zweiten Vorsitzenden
c. einem Kassenwart
d. einem Sportwart
e. einem Schriftführer
f. einem Ressortleiter für Jugend und Sport
g. bis zu drei Beisitzern
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung
des ersten Vorsitzenden tätig.
3) Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes, sowie der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
5) Der Schriftführer hat die Aufgabe die erforderlichen Schriftstücke für den Vorstand und die Mitgliederversammlung anzufertigen. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und des ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters leisten.
7) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind berechtigt, zur Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.
§ 11
Wahl und Wahlausschuss
1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2) Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr das aktive und passive Stimmrecht. Als Jugendwart können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 12
Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
I. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder
beschlossen hat
oder
II. von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50%, der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Landessportverbund (Landesfachverband) „Ski-Verband Schwarzwald-Nord e.V.“ mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
§ 13
Inkraftsetzung
Die Satzung tritt am 13.10.1981 in Kraft.
Eine Satzungsänderung tritt am 25.11.2005 in Kraft.
Eine Satzungsänderung tritt am 28.09.2007 in Kraft.
Die letzte Satzungsänderung tritt am 27.09.2010 in Kraft